Sachverständigenbüro Dipl.- Ing. Rolf d’Angelo, Weibinger Straße 2, 94505 Bernried
Die Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau bezieht sich bei der Bestellung von Sachverständigen auf die Sachverständigenordnung. Darin sind u.a. die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung, das Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung und die Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beschrieben. Demnach hat die öffentliche Bestellung den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Die Bestellung wird auf 5 Jahre befristet und auf Antrag ggf. verlängert. Die Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, die Tätigkeit ist nicht auf den Bezirk der bestellenden IHK beschränkt. Bestellungsvoraussetzungen sind u.a., dass der Sachverständige eine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt, keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen, er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit besitzt, sowohl Gutachten zu erstatten, als auch den Nachweis für diese Fähigkeit erbringen kann. Er muss über die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen Einrichtungen verfügen und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Er muss die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten. Er muss kontinuierlich nachweisen, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen, sowie über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügt. Zur Prüfung der Sachkunde erfolgt eine Anhörung und die Einholung von Referenzen, Gutachten, Stellungnahmen Dritter und die Einschaltung eines Fachgremiums und ggf. weiterer Erkenntnisquellen. Der Sachverständige wird vereidigt, in dem der Präsident oder ein Beauftragter der IHK an ihn die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“, und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ (ggf. ohne religiöse Beteuerung, ggf. alternativ zum Eid eine Bekräftigung). Die IHK macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen bekannt. Die Aufgabenerfüllung muss unabhängig, weisungsfrei, gewissenhaft und unparteiisch sein: Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung zu erledigen. Er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen walten zu lassen. Er hat die Grundlagen seiner fachlichen Beurteilung sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen (Gewissenhaftigkeit) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistungen stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren und muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit). Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Gutachten sind mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Dem Sachverständigen ist es untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten (Schweigepflicht).

Sachverständigenordnung

Von der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Erdbau im Straßenbau
Diplom-Ingenieur Rolf d‘Angelo
Sachverständigenbüro Dipl.- Ing. Rolf d’Angelo, Weibinger Straße 2, 94505 Bernried
Die Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau bezieht sich bei der Bestellung von Sachverständigen auf die Sachverständigenordnung. Darin sind u.a. die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung, das Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung und die Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beschrieben. Demnach hat die öffentliche Bestellung den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Die Bestellung wird auf 5 Jahre befristet und auf Antrag ggf. verlängert. Die Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, die Tätigkeit ist nicht auf den Bezirk der bestellenden IHK beschränkt. Bestellungsvoraussetzungen sind u.a., dass der Sachverständige eine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt, keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen, er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit besitzt, sowohl Gutachten zu erstatten, als auch den Nachweis für diese Fähigkeit erbringen kann. Er muss über die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen Einrichtungen verfügen und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Er muss die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten. Er muss kontinuierlich nachweisen, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen, sowie über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügt. Zur Prüfung der Sachkunde erfolgt eine Anhörung und die Einholung von Referenzen, Gutachten, Stellungnahmen Dritter und die Einschaltung eines Fachgremiums und ggf. weiterer Erkenntnisquellen. Der Sachverständige wird vereidigt, in dem der Präsident oder ein Beauftragter der IHK an ihn die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“, und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ (ggf. ohne religiöse Beteuerung, ggf. alternativ zum Eid eine Bekräftigung). Die IHK macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen bekannt. Die Aufgabenerfüllung muss unabhängig, weisungsfrei, gewissenhaft und unparteiisch sein: Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung zu erledigen. Er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen walten zu lassen. Er hat die Grundlagen seiner fachlichen Beurteilung sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen (Gewissenhaftigkeit) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistungen stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren und muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit). Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Gutachten sind mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Dem Sachverständigen ist es untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten (Schweigepflicht).
Diplom-Ingenieur Rolf d‘Angelo
Von der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Erdbau im Straßenbau
Sachverständigenordnung