Sachverständigenbüro Dipl.- Ing. Rolf d’Angelo, Weibinger Straße 2, 94505 Bernried
Die Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau bezieht sich bei der
Bestellung von Sachverständigen auf die Sachverständigenordnung. Darin sind u.a. die
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung, das Verfahren der
öffentlichen Bestellung und Vereidigung und die Pflichten des öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen beschrieben.
Demnach hat die öffentliche Bestellung den Zweck, Gerichten, Behörden und der
Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur
Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Die Bestellung wird auf 5
Jahre befristet und auf Antrag ggf. verlängert. Die Bestellung erfolgt durch schriftlichen
Bescheid, die Tätigkeit ist nicht auf den Bezirk der bestellenden IHK beschränkt.
Bestellungsvoraussetzungen sind u.a., dass der Sachverständige eine Niederlassung im
Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, er über ausreichende Lebens- und
Berufserfahrung verfügt, keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen, er erheblich
über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die
Fähigkeit besitzt, sowohl Gutachten zu erstatten, als auch den Nachweis für diese
Fähigkeit erbringen kann. Er muss über die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen
Einrichtungen verfügen und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Er muss
die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten
eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten. Er muss kontinuierlich nachweisen,
dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur
verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen, sowie über die
erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen
des beantragten Sachgebietes verfügt.
Zur Prüfung der Sachkunde erfolgt eine Anhörung und die Einholung von Referenzen,
Gutachten, Stellungnahmen Dritter und die Einschaltung eines Fachgremiums und ggf.
weiterer Erkenntnisquellen.
Der Sachverständige wird vereidigt, in dem der Präsident oder ein Beauftragter der IHK
an ihn die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft
und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“, und der Sachverständige hierauf die
Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ (ggf. ohne religiöse Beteuerung,
ggf. alternativ zum Eid eine Bekräftigung). Die IHK macht die öffentliche Bestellung und
Vereidigung des Sachverständigen bekannt.
Die Aufgabenerfüllung muss unabhängig, weisungsfrei, gewissenhaft und unparteiisch
sein:
Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme
aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
gefährdet (Unabhängigkeit)
Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine
tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit)
Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes
von Wissenschaft, Technik und Erfahrung zu erledigen. Er hat die Sorgfalt eines
ordentlichen Sachverständigen walten zu lassen. Er hat die Grundlagen seiner fachlichen
Beurteilung sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen
(Gewissenhaftigkeit)
Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistungen stets darauf zu achten,
dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung
und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren und muss die gestellten
Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).
Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm
zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen. Er darf Hilfskräfte nur zur
Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit
ordnungsgemäß überwachen kann. Gutachten sind mindestens 10 Jahre lang
aufzubewahren. Dem Sachverständigen ist es untersagt, bei der Ausübung seiner
Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer
oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten (Schweigepflicht).
Sachverständigenordnung
Von der Industrie- und Handelskammer für
Niederbayern in Passau öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für Erdbau im
Straßenbau
Diplom-Ingenieur Rolf d‘Angelo